(OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014 – 28 U 199/13) • Das Einstellen eines Gegenstands bei der Verkaufsplattform eBay stellt ein Verkaufsangebot des Einstellenden dar. Wird ein Höchstgebot abgegeben, das in der Folgezeit nicht von anderen Mitbietenden überboten wird, so kommt nach den eBay-AGB ein Kaufvertrag zwischen dem bis dahin Höchstbietenden und dem Einstellenden zustande. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, das eBay-Angebot mit der Begründung, er wolle den Gegenstand anderweitig verkaufen, vorzeitig zu beenden. Bei einem dennoch vorgenommenen Verkauf des Gegenstands ist der bis dahin Höchstbietende so zu stellen, als wäre er selbst Eigentümer des Gegenstands geworden und ihm Schadensersatz in Höhe des Bruttokaufpreises zu gewähren.

ZAP EN-Nr. 1/2015

ZAP 1/2015, S. 11 – 11

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