Vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehen für den Fahrer die in § 5 KfzPflVersVO zugelassenen Obliegenheiten. Zusätzlich besteht die Obliegenheit für den Fahrer, während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt anzulegen, wenn nicht die Ausnahmen des § 21a StVO eingreifen (D.1.3.1 AKB). Diese Verpflichtung besteht für die ganze Dauer der Fahrt, auch während eines kürzeren verkehrsbedingten Anhaltens.

Nach Eintritt des Versicherungsfalls kommen zu den allgemeinen Aufklärungsobliegenheiten, die auch für mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte gelten (E.1.6.3 AKB), die Verpflichtungen hinzu, sich von vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen und behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

In E.1.3 AKB 2008 war erstmals als Ausgestaltung der Aufklärungspflicht eine Wartepflicht nach einem Unfall statuiert. Der Unfallort durfte danach nicht verlassen werden, "ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen". Daraus wurde im Gegensatz zu vorangegangenen Fassungen der AKB, die eine Wartepflicht nicht erwähnten (z.B. § 7 AKB 2007) und für die eine Wartepflicht nur als Reflexwirkung des § 142 StGB angenommen wurde (BGH VersR 2000, 222; OLG Saarbrücken VersR 2009, 1357; OLG Düsseldorf r+s 2009, 1357), auf eine eigenständige versicherungsrechtliche Wartepflicht geschlossen (Prölss/Martin/Knappmann E.1 AKB Rn. 21). Die Warteobliegenheit wird in E.1.1.3 S. 2 AKB 2015 jetzt für alle Kfz-Versicherungen dahin formuliert, dass "die gesetzlich erforderliche Wartezeit (Unfallflucht)" zu beachten sei. Der Klammerzusatz verweist auf § 142 StGB. Damit besteht eine Wartepflicht wieder nur noch als Reflexwirkung der Strafrechtsnorm, wenn das Verlassen des Unfallorts strafbar ist. Das entfällt bei einem Unfall ohne Fremdschaden (Prölss/Martin/Knappmann E.1 AKB Rn. 55). Außerdem muss der Fahrer erkannt haben, dass er an einem Unfall mit Fremdschaden beteiligt war. Diese Kenntnis hat der Versicherer zu beweisen.

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