Die Rechtsposition des Fahrers ist wesentlich ungünstiger. Soweit er Ansprüche gegen Halter und Fahrer anderer beteiligter Fahrzeuge hat, können diese durch eigenes Verschulden nach § 254 BGB und durch die Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Fahrzeugs gemindert oder sogar ausgeschlossen sein. Zudem besteht die Möglichkeit, dass kein anderes Kraftfahrzeug an dem Unfall beteiligt ist und damit Direktansprüche gegen dessen Versicherer entfallen. Ein Anspruch gegen den Halter des gefahrenen Kfz nach § 7 StVG besteht nicht wegen § 8 Abs. 2 StVG, da ein Fahrer an dem Betrieb des von ihm gesteuerten Kfz beteiligt ist.

Diese Schutzlücke wird durch eine Insassenunfallversicherung nicht ausgeglichen, da deren Leistungen abstrakt nach vereinbarten Sätzen berechnet werden. Sie reichen zum Ausgleich des konkret entstandenen Schadens oft nicht annähernd. Einige Leistungen (Schmerzensgeld, Behandlungskosten) scheiden von vornherein aus. Sie sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Die üblichen Tagegelder entsprechen nicht einem durchschnittlichen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Verletzungen führen nur bei Dauerfolgen (Invalidität) zu Versicherungsleistungen nach zuvor festgelegten Sätzen (A.4.5.3 AKB), unabhängig davon, wie sie sich auf die konkrete Erwerbstätigkeit des Verletzten auswirken. Die vereinbarte Todesfallleistung deckt die Ansprüche Hinterbliebener nach §§ 844, 845 BGB nicht ab.

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