Wird ein Mitfahrer bei einem Unfall verletzt, können verschuldensabhängige Ansprüche nach § 823 Abs. 1, 2 BGB gegen den Fahrer seines Fahrzeugs und/oder die Fahrer anderer beteiligter Fahrzeuge bestehen. Daneben treten verschuldensunabhängige Ansprüche nach § 7 StVG gegen den Halter des Kfz, in dem er sich befand, und gegen die Halter aller übrigen beteiligten Fahrzeuge. Von dem seltenen Fall eines unabwendbaren Ereignisses (§ 7 Abs. 2 StVG) abgesehen, besteht zumindest ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs, in dem er mitfuhr. Da alle diese Ansprüche in den zwingenden Deckungsbereich der Kfz-Pflichthaftpflichtversicherung fallen und zudem der Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht, befindet sich ein Mitfahrer in einer recht abgesicherten Rechtsposition.

Für ihn sind die meist auf den Schadenersatz nicht anrechenbaren Leistungen (vgl. dazu unten III. 3.) aus der Unfallversicherung ganz überwiegend Zusatzleistungen, die über den Ausgleich eines konkret entstandenen Schadens hinausgehen. Anders ist es nur dann, wenn kein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht, weil entweder die für die Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarte Versicherungssumme nicht ausreicht oder der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag wegen eines Risikoausschlusses (A.1.5 AKB) entfällt und außerdem noch Ansprüche gegen Fahrer und Halter nicht realisiert werden können.

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