(OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2014 – 9 U 87/13) • Es ist eine beglaubigte Abschrift der Klage zuzustellen. Eine beglaubigte Abschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass derjenige, der die Beglaubigung vornimmt, deren Übereinstimmung mit dem Original durch seine Unterschrift auf dem Schriftstück bestätigt und damit dokumentiert, dass er die Übereinstimmung mit dem Original geprüft hat. Die Zustellung einer nicht beglaubigten Kopie reicht nicht aus. Kopiert die Mitarbeiterin des Anwalts die im Original unterschriebene Klageschrift, und setzt zudem in der Kopie einen Beglaubigungsstempel in den Bereich der kopierten Unterschrift, erfüllt die so hergestellte Kopie nicht die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift. Der Zugang einer mit dem Original übereinstimmenden unbeglaubigten Kopie der Klageschrift rechtfertigt grds. keine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO.
ZAP EN-Nr. 441/2015
ZAP 1/2015, S. 518 – 518
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