Änderungen zum Jahresbeginn

Zum Jahresbeginn ist eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die Wichtigsten sind nachfolgend nach den Ressorts aufgelistet:

1. Arbeit und Soziales

  • Allgemeiner Mindestlohn

Ab 1. Januar gilt flächendeckend für alle Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 EUR pro Stunde. Bis Ende 2016 sind auch Mindestlöhne unter 8,50 EUR erlaubt, allerdings nur dort, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind nur für höchstens drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei Monate dauern.

  • Mindestlohn in der Pflegebranche

Ab 1. Januar ist auch der Mindestlohn in der Pflegebranche von 9 EUR auf 9,40 EUR pro Stunde in den alten Bundesländern und von 8 EUR auf 8,65 EUR in den neuen Bundesländern angehoben worden. Bis Januar 2017 wird der Mindestlohn schrittweise weiter erhöht. Er gilt für alle Betriebe, die ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen erbringen.

  • Höhere Regelsätze für die Grundsicherung

Ab 1. Januar erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,12 %: für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Sozialhilfe und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann beispielsweise 399 EUR im Monat – 8 EUR mehr als 2014.

  • Rentenbeitragssatz 2015

Ab 1. Januar liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 %. Aufgrund der Finanzlage der Rentenkasse konnte er um 0,2 % gesenkt werden.

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde auf 84,15 EUR monatlich gesenkt. 2014 lag er bei 85,05 EUR.

  • Beitrag zur Krankenversicherung

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 % festgeschrieben. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9 % festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst.

  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab dem 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 EUR im Monat in 2014 auf 6.050 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.000 EUR in 2014 auf 5.200 EUR.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900 EUR jährlich (2014: 53.550 EUR). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

  • Erste Stufe der Pflegereform

2015 tritt die erste Stufe der Pflegereform in Kraft: Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen i.d.R. um 4 % und lassen sich besser miteinander kombinieren. Hierfür steigen auch die Beiträge ab 1. Januar um 0,3 Prozentpunkte. Damit der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auch künftig möglichst stabil bleibt, wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet, in den bis 2033 0,1 % der Beiträge fließen.

  • Elektronische Gesundheitskarte Pflicht

Ab 1. Januar ist die neue elektronische Gesundheitskarte mit Foto Pflicht. Zunächst sind nur Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung gespeichert. Später sollen – aufgrund freiwilliger Entscheidung des Versicherten – weitere Informationen, wie Vorerkrankungen, Bereitschaft zur Organspende, Medikamente und elektronische Patientenakte, hinzukommen.

  • Weitere anerkannte Berufskrankheiten

Ab Jahresbeginn sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: "Weißer Hautkrebs" oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), das Hypothenar-Hammer-Syndrom bzw. das Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung).

  • Weitere psychoaktive Substanzen verboten

32 weitere psychoaktive Substanzen wurden in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen: Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins.

2. Steuern und Finanzen

  • Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt von 50.000 EUR auf 25.000 EUR. Bei darüber liegenden Beträgen wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von der Strafverfolgung abgesehen. Der Zuschlag hängt vom Hinterziehungsvolumen ab: Über 25.000 EUR beträgt der Zuschlag 10 %, über 100.000 EUR 15 %, über 1.000.000 EUR 20 %. Die Verjährungsfrist wird in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. Der Steuerhinterzieher muss daher für die vergangenen zehn Jahre "reinen Tisch" machen und die hinterzogenen Steuern für diesen Zeitraum nachzahlen. Dazu gehört auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr. Der Staat kann außerdem bestimmte, nicht erklärte a...

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