Das 8. Gesetz zur Änderung des SGB IV v. 28.12.2022 (BGBl I 2022, 2759, s. hierzu Segebrecht, jurisPR-SozR 7/2023 Anm. 1) hat zu Neuerungen geführt, die auch für das Arbeitsrecht bedeutsam sind:

  1. Beschäftigte (bzw. Selbstständige) konnten bereits ab Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) unbegrenzt hinzuverdienen. Seit dem 1.1.2023 gilt dies infolge der Neufassung von § 34 SGB VI auch beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente (für Renten nach § 36 ff. SGB VI), d.h. ein Arbeitsverhältnis kann auch in diesem Fall unverändert und ggf. in Vollzeit fortgeführt werden. Die bis zum 31.12.2022 bestehende Hinzuverdienstgrenze, die aufgrund der Corona-Pandemie von 6.300 EUR (§ 34 Abs. 2 SGB VI a.F.) auf 46.060 EUR angehoben wurde, ist ersatzlos entfallen. Mit der hiermit einhergehenden Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand soll auch dem vorhandenen Arbeits- und Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
  2. Geändert wurden ferner die Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (EM) – s. bisher § 96a Abs. 1c SGB VI –, insb. der Hinzuverdienstdeckel i.H.v. 3.600 EUR bei der Rente wegen voller EM. Die Hinzuverdienstgrenzen im Jahre 2023 betragen für die volle EM-Rente rd. 17. 820 EUR, für die teilweise EM-Rente rd. 35.650 EUR jährlich. Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit darf jedoch weiterhin nur i.R.d. festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden, das der EM-Rente zugrunde liegt.

ZAP F. 17 R, S. 537–558

Von Richter am Arbeitsgericht Wolfgang Gundel, Freiburg und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und für Sozialrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

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