(BGH, Urt. v. 23.2.2023 – I ZR 155/21) • Die Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glücksspiele sind als unionsrechtskonforme Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer i.S.d. § 3a UWG. Die kostenpflichtige Casino- und Automatenspiele auf den Internetseiten www.drueckglueck.com, www.wunderino.com, www.mrgreen.com und www.rizk.com stellen öffentliche Glücksspiele dar. Der Rundfunkveranstalter hat vor einer Ausstrahlung von Werbespots eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zur Prüfung derselben. Soweit er eine Übertragung seiner wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflicht auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen vornimmt, so kann er für eine unzureichende Prüfung durch dieses Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG haften.

ZAP EN-Nr. 340/2023

ZAP F. 1, S. 527–527

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