(LG Oldenburg, Beschl. v. 28.3.2022 – 5 Qs 108/20) • Private Ermittlungen sind i.d.R. nicht notwendig. Der Betroffene/Angeklagte muss vielmehr die Möglichkeiten, ggf. Beweisanträge im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren zu stellen, grds. ausschöpfen, bevor private Sachverständigengutachten eingeholt werden. Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen/Angeklagten aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insb. die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte. Die Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten sind nicht nach den Grundsätzen des JVEG zu erstatten. Diese können allerdings als Richtlinie herangezogen werden, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Durch ein anthropologisches Sachverständigengutachten wird kein abgelegenes oder technisch schwieriges Sachgebiet betroffen.

ZAP EN-Nr. 337/2022

ZAP F. 1, S. 545–546

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