(OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.3.2022 – 1 Ws 38/22) • Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Falle der außergerichtlichen Beratung in Ansatz gebracht werden.

ZAP EN-Nr. 339/2022

ZAP F. 1, S. 546–546

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