Viele Unternehmen leiden unter häufig „gefakten”, unsachlichen und geschäftsschädigenden, mitunter auch „shitstorm-artigen” Negativbewertungen (Rezensionen), die bei Google möglich sind, falls ein Unternehmenseintrag dort erscheint. Dieser Eintrag („Google My Business”) muss nicht vom Unternehmer selbst, sondern kann auch von einer dritten Person veranlasst werden. Google selbst hat Richtlinien für die Bewertung aufgestellt und bietet ein automatisiertes System an, mit dem Löschungsanträge gestellt werden können. Allerdings funktioniert dieses, wie seit langer Zeit bekannt ist, nur zögerlich und vom Ergebnis her unzureichend. Eine Erleichterung für Unternehmen, die sich gegen Exzesse des Äußerungsrechts wehren wollen, deutet sich möglicherweise in der Rechtsprechung jetzt an.

Das LG Köln erließ eine beantragte einstweilige Verfügung teilweise (im Hinblick auf die Bewertung eines Users wurde der Erlass abgelehnt), weil Google dem Löschbegehren eines Unternehmens nach ca. zwei Wochen immer noch nicht nachgekommen war (Beschl. v. 18.8.2020 – 28 O 279/20). Das LG Köln war der Auffassung, das betroffene Unternehmen habe glaubhaft gemacht, dass die Bewertung willkürlich und ohne realen Hintergrund vorgenommen worden sei. Google hätte entsprechend beweisen müssen, dass der Bewertung eine reale Erfahrung zugrunde lag. Da dies nicht geschehen war, überwog nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Unternehmens am Schutz seiner sozialen Anerkennung. Auf sofortige Beschwerde des Unternehmens erließ das LG Köln die beantragte einstweilige Verfügung vollumfänglich (Beschl. v. 31.8.2020).

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