Die Betreiberin eines Möbelhauses hat wegen der Angabe einer falschen Holzart in ihren Warenpräsentationen gegenüber einem aktivlegitimierten Verband eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Diese sah vor, dass der Verband im Falle künftiger Verstöße die Höhe einer vom Möbelhaus zu zahlenden Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festsetzen kann. Dem Möbelhaus bleibt die Möglichkeit, die Höhe einer verwirkten Vertragsstrafe durch ein zuständiges Gericht überprüfen zu lassen. In der Folgezeit kam es zu drei Verstößen. Für den ersten Verstoß zahlte das Möbelhaus 5.000 EUR und auf die zweite als Vergleichsbetrag 10.000 EUR. Die dritte Vertragsstrafe machte der Unterlassungsgläubiger dann mit 30.000 EUR geltend. Da das Möbelhaus die Zahlung verweigerte, klagte der Verband den Betrag ein.

Das LG Flensburg gab der Klage statt (Urt. v. 10.7.2020 – 6 HKO 42/19). Die Beklagte verteidigte sich damit, sie habe im Jahr 2019 fast 200 externe Stichprobenkontrollen veranlasst, was angesichts von 800 Artikeln aus Massivholz bzw. mit Massivholzanteilen in ihrem Warensortiment von rund 17.000 Artikeln ausreichend sei. Daher habe sie genügend Vorsorge getroffen, sodass es an ihrem Verschulden fehle. Das LG Flensburg sah diesen Vortrag zu den Kontrollmaßnahmen als nicht ausreichend an. Die Beklagte habe viel konkreter vortragen müssen. Um die Angemessenheit der von ihr veranlassten Kontrollmaßnahmen beurteilen zu können, hätte sie darlegen und unter Beweis stellen müssen, von wie vielen Lieferanten sie ihre Holzprodukte bezieht, durch welche vertraglichen Regelungen sie die Vertragsgemäßheit der Hölzer abgesichert hat, ob bei allen Lieferanten die gleichen Prüfverfahren angewandt werden, wie und wo die Holzartikel angeliefert und gelagert werden, ob die Wareneingangskontrolle in einem Zentrallager oder in mehreren Lagern durchgeführt wird, wie viele Artikel angeliefert und wie viele davon einer Stichprobe unterzogen werden. Zudem ergab sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass es in den Jahren vor dem dritten Verstoß eine Beanstandungsquote gegeben hat. Dazu hat die Beklage aber auch nicht vorgetragen. Die Anzahl der Verstöße indiziere zudem, dass das Kontrollsystem der Beklagten sich als unzureichend erwiesen hat. Da sie eigene Untersuchungen nicht veranlasst hatte, waren offenbar die externen Dienstleister nicht hinreichend geeignet, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Angesichts dessen, dass die Beklagte in Deutschland im Geschäftsjahr 2018/2019 einen Umsatz von 1,1 Mrd. EUR erwirtschaftet hatte, sah das Gericht die vom Unterlassungsgläubiger (Kläger) festgesetzte Vertragsstrafenhöhe als notwendig und angemessen an.

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