Ein Immobilienmaklerunternehmen hat auf einer Internetplattform seine Leistungen angeboten und dazu ein Impressum vorgehalten. In diesem fehlte allerdings die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vorgeschriebene – korrekte – Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Wer gewerbsmäßig Immobilienverträge vermittelt oder die Gelegenheit zu solchen Vertragsabschlüssen nachweist, bedarf nach § 34c GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht und ist für einen Kunden häufig nicht einfach zu ermitteln. Im konkreten Fall war die zuständige Aufsichtsbehörde die des Kreises S und nicht die der vom Maklerunternehmen angegebenen Stadt S (Ordnungsamt). Wegen dieses Impressumsverstoßes mahnte ein Unternehmerverband das Maklerunternehmen ab, seine Leistungen im Internet anzubieten, ohne die nach § 34c GewO zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Dieses gab eine Unterlassungserklärung ab mit dem Versprechen im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR an den Unternehmerverband zu zahlen. Nachfolgend stellte der Unterlassungsgläubiger fest, dass das Immobilienmaklerunternehmen auf einer seiner Websites nach wie vor die falsche Aufsichtsbehörde nannte und auf einer weiteren Website überhaupt keine Angabe zur Aufsichtsbehörde machte. Wegen dieses Verstoßes (der Unterlassungsgläubiger fasste im Grunde zwei Verstöße zu einem zusammen) zahlte das Maklerunternehmen dann die vereinbarten 3.000 EUR. Nach dieser Zahlung fehlte auf der einen Website immer noch jegliche Angabe der Aufsichtsbehörde. Daraufhin verlangte der Unterlassungsgläubiger weitere 3.000 EUR. Da das Immobilienunternehmen diese nicht zahlte, reichte der Unternehmerverband Klage beim zuständigen LG Essen ein. Das Maklerunternehmen verteidigte sich u.a. damit, es handele sich um einen Bagatellverstoß und ein inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter habe den Fehler begangen. Ferner habe die Klägerseite vorgerichtlich in einem Schreiben selbst die falsche Aufsichtsbehörde genannt.

Das LG Essen folgte der Beklagtenargumentation nicht und verurteilte antragsgemäß (Urt. v. 3.6.2020 – 44 O 34/19). Nach Ansicht des Gerichts liege keine Bagatelle vor und die Beklagte hafte für das Verhalten ihres damaligen Mitarbeiters als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin wegen der Erwähnung der falschen Stelle als Aufsichtsbehörde in einem der vorangegangenen Schreiben lehnte das LG Essen auch ab. Es wies darauf hin, dass die Beklagte selbst prüfen müsse, ob das völlige Fehlen der Angabe einer Aufsichtsbehörde nicht auf die Klägerin zurückzuführen sei, da diese die Angabe einer Aufsichtsbehörde gefordert hat. Eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR wegen eines fehlerhaften Impressums sei daher angemessen.

Es kann daher nur dazu geraten werden, bei den Impressumsangaben sorgfältig zu sein und diese bei Überarbeitungen von Websites grds. erneut auf Aktualität und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach wie vor stellen Impressumsfehler einen Klassiker bei Mitbewerber-Abmahnungen dar.

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