Eine Händlerin hatte auf ihrer Website Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel in Kombination mit einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft, die nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen eintreten sollte, angeboten. Eine Verbraucherin bestellte bei der Händlerin eine Ware. Am Ende des Bestellvorgangs gelangte die Verbraucherin zu einer Bestellmaske sowie einem Bestellbutton „Jetzt kaufen”. Ein weiterer Bestellbutton oder eine Schaltfläche für die zusätzliche Vertragserklärung betreffend eine kostenpflichtige Mitgliedschaft gab es nicht. Unterhalb des Bestellbuttons befand sich folgender Hinweis:

Zitat

„Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 EUR für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 EUR/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden.”

Später fügte die Händlerin bzgl. dieses Hinweises eine anklickbare Checkbox hinzu. Unterhalb dieser Check-Box erschien eine Zusammenstellung der Preise und nach Herunterscrollen der Bildschirmseite wurde der Verbraucherin unter der Artikelübersicht eine Abbildung des ausgewählten Produkts angezeigt. Durch Anklicken auf das Produktfoto erschienen dann die betreffenden Produktinformationen in einem Pop-Up-Fenster. Eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimierte qualifizierte Einrichtung beanstandete die Gestaltung des Bestellvorgangs und mahnte die Händlerin diesbezüglich und wegen weiterer Verstöße ab. Das LG Regensburg (Urt. v. 1.10.2019 – 1 HK O 358/19) verurteilte die Händlerin lediglich zur Unterlassung in Bezug auf den für die Mitgliedschaft fehlenden Bestellbutton und wies die Klage (nachdem sich weitere Punkte der Abmahnung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigt hatten) im Übrigen ab.

Auf die Berufung des Klägers hin (die Berufung der Beklagten blieb erfolglos) änderte das OLG Nürnberg (Urt. v. 5.5.2020 – 3 U 3878/19) das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Klage auch wegen der fehlenden Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware statt. Bezüglich der Unterlassung fasste das OLG Nürnberg den Tenor wie folgt neu:

Zitat

„1.1 Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen” vorzuhalten, mit dessen Betätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch auf die Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.

1.2 Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren anzubieten, ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren, wie ersichtlich aus Anlage K5.”

In der Urteilsbegründung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass ein Unternehmer nach § 312j Abs. 2 BGB bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet ist, dem Verbraucher die Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, also die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, zu erteilen, und zwar klar und verständlich in hervorgehobener Weise. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/7745, S. 10) sieht das als erfüllt an, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Die Informationen müssen sich also zum einen auf derselben Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, und zum anderen ist die räumliche Nähe zum Button erforderlich. Nicht ausreichend ist es also, dass die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder sogar nur über einen Link auf einer anderen, z.B. vorgeschalteten Internetseite vorgehalten werden (OLG München, Urt. v. 31.1.2019 – 29 U 1582/18; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2014 – 5 W 14/14; OLG Köln, Urt. v. 8.5.2015 – 6 U 137/14). Im Falle der beklagten Händlerin befand sich das Produktbild mit der Artikelbezeichnung unterhalb des Bestellbuttons und wurde zum einen erst sichtbar, sofern der Verbraucher nach unten scrollte, und zum anderen erschienen die Produktinformationen erst durch Klicken auf das Bild. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nach § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. § 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht.

Bezüglich des Bestellbuttons ging das OLG Nürnberg davon aus, dass der Verbraucher im konkreten Fall mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließen soll. Allerdings beziehe sich die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen” (wie der Button zum Ausdruck bringt) nur auf den Kaufvertrag. Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitglied...

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