Am 2.12.2020 sind in weiten Teilen u.a. Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten („Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs”). Dieses dient auch der Verminderung von Abmahnmissbrauch. Insbesondere wird gewissen Mitbewerbern, die mit Hilfe von Anwälten massenhaft Verstöße im Onlinehandel abmahnen, künftig das Geschäft erschwert. Leichtere Wettbewerbsverstöße (im elektronischen Geschäftsverkehr sowie betreffend gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten) können von Mitbewerbern jetzt „im ersten Anlauf” nur ohne Forderung von Abmahnkosten und ohne Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgemahnt werden. Dies bedeutet, bei berechtigter Beanstandung genügt dann eine einfache Unterlassungserklärung (die im Wiederholungsfalle noch keine Vertragsstrafe auslöst). Es sei aber darauf hingewiesen, dass dies zum einen nur für Mitbewerber-Abmahnungen gilt und zum anderen genau geprüft werden muss, ob die Einschränkung des Abmahnrechts – für den „leichten” Fall (§ 13 Abs. 4 UWG n.F.) – auch im konkreten Fall greift.

Um die Einschränkungen bei der Mitbewerber-Abmahnung zu kompensieren, hat der Gesetzgeber die Unternehmerverbände, die den gesetzlichen Auftrag erfüllen, sich um Wettbewerbsverstöße zu kümmern, gestärkt. Für diese gelten die Einschränkungen nicht. Sie werden künftig (Übergangsfrist für die neu gestaltete Aktivlegitimation bis Jahresende 2021) als „qualifizierte Wirtschaftsverbände” in eine Liste eingetragen, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Das Bundesamt für Justiz ist dann auch für deren Aufsicht zuständig und erhält regelmäßig Berichterstattungen der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Der Gesetzgeber hat sich damit klar bekannt zu dem bestehenden Prinzip, dass Verbände (neben der Zuständigkeit definierter Behörden) i.R.d. Selbstkontrolle der Märkte für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbes sorgen. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich kraft Listeneintragung dann in entsprechender Weise wie bei den Verbraucherinstitutionen (bereits bestehende UKlaG-Liste für „qualifizierte Einrichtungen”). Die qualifizierten Wirtschaftsverbände, die wesentlich kostengünstiger Wettbewerbsverstöße ahnden können, sollen nach der Gesetzesbegründung auch einen Teil der ausbleibenden Mitbewerber-Abmahnungen auffangen.

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