Ein Internetuser registrierte sich auf einer Onlinedating-Plattform und übermittelte über das elektronische Bestellformular Name, Anschrift, Geburtstag, private E-Mail-Adresse und Bankverbindung einer anderen Person. Für das von ihm gewählte Paket wählte der Nutzer eine monatliche Zahlweise aus. Nach Absenden des Bestellformulars und Bestätigung des an die angegebene E-Mail-Adresse versandten Aktivierungslinks wählte der Nutzer als Zahlungsart das Lastschriftverfahren aus, wobei er auch hier das Konto der anderen Person angab. Der erste Betrag wurde per Sofortüberweisung beglichen, woraufhin das Nutzerkonto freigeschaltet wurde. Das Nutzerkonto wurde in der Folge in diversen Chats genutzt, wobei der Nutzer zum Zwecke der Kontaktaufnahme mehrfach die Mobilfunknummer der anderen Person angab. Sodann kam es zu Rücklastschriften. Da keine weitere Zahlung erfolgte, klagte der Portalbetreiber seine Vergütung nebst Nebenforderungen beim AG Stuttgart gegen die in der Bestellung angegebene Person ein (Urt. v. 3.11.2020 – 3 C 1829/20).

Der Beklagte verteidigte sich, ohne den Sachverhalt weitergehend aufzuklären, damit, er habe den Besuch einer Dating-Plattform nicht nötig und sei Opfer eines Betrugs. Da der Beklagte sich insb. nicht dazu erklärt hat, wie es dazu kam, dass der Aktivierungslink bestätigt und mehreren über das Portal kontaktierten Damen seine Handy-Nummer mitgeteilt wurde, sah das Gericht im Beklagtenvorbringen keine prozessual beachtliche Verteidigung mit der Folge, dass der Klägervortrag insofern zugrunde zu legen war (§ 138 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht hatte sich auch mit der Frage zu befassen, wann bei einer Rücklastschrift der Schuldnerverzug einsetzt. Die Klägerin hat auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Rückbelastung auf ihrem Konto erfolgte. Das Gericht ging hingegen davon aus, dass in der von Beklagtenseite nicht angekündigten und nicht erläuterten Rücklastschrift keine endgültige Erfüllungsverweigerung liege. Eine solche würde dann weitere Mahnungen überflüssig machen und den Verzugseintritt einleiten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Insofern legte das Gericht den Zeitpunkt des Zugangs der ersten Mahnung zugrunde. Insgesamt gesehen, sprach das AG Stuttgart die Vergütung, die Rücklastschriftkosten und einen Teil der geltend gemachten Inkassokosten zu.

Bezüglich des Verzugseintritts im Falle einer Rücklastschrift sei darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung auch neben der aus Verzug resultierenden Anspruchsgrundlage einen anderen rechtlichen Ansatz gibt. Denkbar ist auch die Begründung des Zinsschadens damit, dass der die Rücklastschrift veranlassende Vertragspartner zumindest eine Nebenpflicht verletzt, indem er dem Empfänger die Valuta wieder entzieht (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB; s. z.B. AG Heilbronn, Urt. v. 9.7.2010 – 8 C 696/10, für den Fall einer ankündigungslos erfolgenden Rücklastschrift bezüglich der Rücklastschriftkosten).

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