Auch in einem Rechtsstreit vor dem LG Wiesbaden ging es um eine unzulässige Rechtsdienstleistung (Urt. v. 27.5.2020 – 12 O 115/19). Eine Immobilienmaklerin hat online mit folgender Formulierung geworben:

Zitat

„Sind Sie von Immobilienverlust bedroht, befinden sich in einer uneinigen Erbengemeinschaft oder strittigen Entscheidungssituation? Egal, ob privat oder gewerblich – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und schützen Ihr Vermögen und Ihre Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand. Anschließend sortieren wir Ihre Situation und finden gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.”

Das LG Wiesbaden ging von einer kostenlos angebotenen Rechtsberatung i.S.d. § 3 RDG aus. Der bloße Slogan „Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite” wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Beklagte sich bei ihrer Außendarstellung auf den Kern ihrer Maklertätigkeit beschränkt hätte. Erst die Ausschmückungen führten dazu, dass der Kunde von darüber hinaus gehender rechtlicher Hilfe ausgehen musste. Dazu hat das Gericht zutreffend ausgeführt:

Zitat

„Bei der Schilderung dieser Beispiele handelt es um Lebenssituationen, die in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwerfen, zu deren Lösung die Beklagte „Rat und Tat” anbietet. Im Hinblick auf die Überschrift „Arbeitsgemeinschaft Zwangsversteigerung” stellt sich der Werbeauftritt der Beklagten so dar, dass die Beklagte darüber hinaus dem Kunden anbietet sein „Vermögen und (...) Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand” zu schützen, die Situation zu sortieren und gemeinsam eine passende Lösung zu finden. Auch dies impliziert die Lösung rechtlicher Probleme und Fragestellungen im Zusammenhang mit einer drohenden Zwangsversteigerung und dem Schutz vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand.”

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