(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.4.2020 – L 4 KR 3890/17) • Die Krankenkasse ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Personalkosten für die Begleitung eines Betreuers des Versicherten bei dessen ambulanter Strahlentherapie zu übernehmen, wenn die Begleitung allein aufgrund der (hier nicht behandelten) Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung mit Aggressivität) notwendig ist. Die Erstattung von Personalkosten kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Stellvertreterleistung in Betracht. Voraussetzung der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V ist, dass der Versicherte zumindest subjektiv von der Erforderlichkeit der Leistung ausgehen und auf das Ergehen einer Genehmigung vertrauen durfte.

ZAP EN-Nr. 279/2020

ZAP F. 1, S. 588–588

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