Die Nichtnutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kann einen Anwalt teuer zu stehen kommen. Darauf hat jetzt anlässlich einer aktuellen berufsrechtlichen Entscheidung der Deutsche Anwaltverein (DAV) aufmerksam gemacht. Er verweist auf ein Urteil des Anwaltsgerichts Nürnberg, das einer Rechtsanwältin wegen fehlender Einrichtung ihres beA einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 3.000 EUR auferlegt hat (AnwG Nürnberg, Urt. v. 6.3.2020 – AnwG I-13/19).

Die Kollegin war von ihrer Rechtsanwaltskammer bereits im April 2019 aufgefordert worden, endlich ihr beA empfangsbereit einzurichten, jedoch erfolglos. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgericht hatte sie ihr Postfach immer noch nicht aktiviert.

Das Gericht sah darin, ebenso wie die Kammer, einen Verstoß gegen die anwaltlichen Berufspflichten. Seit dem 1.1.2018, spätestens aber seit dem 3.9.2018 – dem zweiten "Anlauf" des beA nach anfänglichen Sicherheitslücken – seien alle zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Berufsträger als Inhaber eines besonderen elektronischen Postfachs dazu verpflichtet, sich Zugang zu ihrem von der RAK empfangsbereit eingerichteten jeweiligen elektronischen Postfach zu verschaffen. Dies erfordere die Durchführung der Erstregistrierung, um Zustellung und Empfang von Mitteilungen zur Kenntnis nehmen zu können, so das Berufsgericht. Diese fehlende Erstregistrierung führe zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten, da ein Rechtsanwalt nicht feststellen könne, ob ihm über das elektronische Postfach etwas zugestellt worden sei. Derartige Zustellungen könnten Fristen enthalten, deren Versäumung zulasten der Mandanten ginge, sodass ein erhebliches Gefährdungspotenzial vorliege.

Der DAV rät Kollegen, die ebenfalls mit der Einrichtung ihres beA in Verzug sind, schleunigst die Erstregistrierung vorzunehmen. Detaillierte Anleitungen dazu sind sowohl auf der Website des DAV als auch auf derjenigen der Bundesrechtsanwaltskammer zu finden (vgl. dazu ausführlich bereits: Draznin Beilage ZAP 24/2017, S. 1281 ff.).

[Quelle: DAV]

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