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ZAP 11/2019, Strafzumessung: Wichtig ist, was hinten rau ... / 4. Vorleben, insbesondere Vorstrafen

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Ist der Angeklagte nicht vorbestraft, stellt dies einen gewichtigen Strafmilderungsgrund dar. Sind hingegen Vorstrafen vorhanden, wirkt sich dies, insbesondere wenn es sich um mehrere und/oder einschlägige Voreintragungen handelt, strafschärfend aus. Der Täter zeigt dann, dass er sich die früheren Verurteilungen nicht hinreichend zur Warnung hat dienen lassen. Dabei ist unerheblich, ob die Verurteilungen in Deutschland oder im Ausland erfolgten, sofern die Tat nach deutschem Recht strafbar und nicht tilgungsreif wäre. Insbesondere in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Verurteilungen haben die gleichen Wirkungen wie innerstaatliche Verurteilungen (Fischer, § 46 Rn 38a).

 

Hinweis:

Die strafschärfende Wirkung von Vorstrafen entfällt erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt wurde oder zu tilgen ist. Der Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten (Jugend-)Strafe hindert den Tatrichter dagegen noch nicht daran, die Vorstrafe gegen den Angeklagten zu verwerten (BGH, Beschl. v. 19.3.2019 – 3 StR 68/19).

In den allermeisten Fällen werden nur rechtskräftig abgeurteilte Vortaten bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere Verfahren generell nicht berücksichtigungsfähig wären. So kann der Umstand, dass der Angeklagte trotz eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens eine weitere Straftat begeht, ein Indiz für seine fehlende Rechtstreue darstellen, was sich dann zu seinen Ungunsten auswirken kann (BGH NStZ-RR 2016, 7). Auch kann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte seine Taten (z.B. BtM-Verkäufe) auch nach einer im Ermittlungsverfahren erfolgten Durchsuchung fortgesetzt hat. Schon die Tatsache, dass eine Durchsuchung stattgefunden hat, entfaltet nach der Rechtsprechung des BGH eine Warnwirkung (BGH NJW 2018, ...

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