Der Kläger bezog von Januar 2005 bis Februar 2010 und dann erneut seit Februar 2011 Arbeitslosengeld II. Er hatte 2002 einen Vollstreckungstitel wegen der Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial auf Zahlung von 30.000 DM erwirkt, die der Schuldner nach einem später geschlossenen Vergleich in monatlichen Raten i.H.v. 150 EUR bis zu einer Gesamtsumme von 12.000 EUR abtragen soll. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Zahlungen im streitbefangenen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 (gemindert um Absetzbeträge) als Einkommen. Die Klage des Klägers, Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen aus dem Vergleich zu gewähren, hatte in allen Instanzen Erfolg (BSG, Urt. v. 9.8.2018 – B 14 AS 20/17 R).

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich alles, was nach der Antragstellung wertmäßig zufließt und Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II das, was bereits vor der Antragstellung vorhanden war. Demnach sind erst in der Bedarfszeit hinzukommende Mittel – von den Ausnahmen nach § 11a SGB II und den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II abgesehen – grundsätzlich vollständig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, während auf vorher Erlangtes nur zurückzugreifen ist, soweit es die Vermögensschongrenzen (§ 12 Abs. 2 u. 3 SGB II) überschreitet. Bloße Vermögensumschichtungen, wie z.B. die Auszahlung von Sparguthaben, begründen keinen als Einkommen zu qualifizierenden Wertzuwachs, wie das BSG früher u.a. bereits zur Arbeitslosenhilfe entschieden hat (Urt. v. 20.6.1978 – 7 RAr 47/77; ferner Lange, in: Eicher/Luik, SGB II, § 12 Rn 22 f. m.w.N.). Wenn Geldzuflüsse aus der Umschichtung vorhandener Werte durch den Berechtigten nicht als Einkommen zum Lebensunterhalt einzusetzen sind, so verhält es sich bei dem Wertersatz für die Entziehung oder Beschädigung eines dem Vermögen zuzurechnenden Gegenstand nicht anders. Auch durch ihn erhält der Empfänger keinen Wert hinzu, den er nicht schon vorher hatte.

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