(OLG Schleswig, Urt. v. 29.11.2018 – 7 U 22/18) • Bei der Kollision eines Motorrads mit einem landwirtschaftlichen Gespann im Gegenverkehr auf einer nur rund 3,50 m breiten Straße rechtfertigt sich bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf „halbe Sicht” und einem zusätzlichen Verstoß des landwirtschaftlichen Gespanns gegen das Rechtsfahrgebot eine Haftungsverteilung von 70/30 zu Lasten des Halters des landwirtschaftlichen Gespanns. Trotz eines 30%-igen Mitverursachungsanteils kann sich bei schwersten Verletzungen und lebenslangen erheblichen unfallbedingten Folgen ein Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 180.000 EUR rechtfertigen. Hierbei kann auch das Regulierungsverhalten des Schädigers in die Schmerzensgeldbemessung einzustellen sein.

ZAP EN-Nr. 344/2019

ZAP F. 1, S. 541–541

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