Fordert ein Gläubiger von einem Schuldner nach einer Abmahnung das Original der Unterlassungserklärung, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht bereits durch die per Telefax übermittelte Erklärung, auch wenn diese inhaltlich dem Geforderten entspricht. Wer die originale Unterlassungserklärung nicht zeitnah einreicht bzw. sogar noch Aufforderungen zu deren Vorlage ignoriert, riskiert ein kostenträchtiges gerichtliches Verfahren. So geschehen in einem von dem LG Bonn zu entscheidenden Fall (Beschl. v. 28.12.2017 – 11 O 46/17; s. auch BGH, Urt. v. 8.3.1990 – I ZR 116/88). Ein Unterlassungsschuldner gab die Unterlassungserklärung zwar fristgerecht per Telefax ab. Trotz mehrfacher Aufforderungen legte er aber das Original nicht vor, so dass der Gläubiger Unterlassungsklage einreichte. Das Original wurde erst in der mündlichen Verhandlung überreicht, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Gericht entschied, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Autoren: Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Siegburg, und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

ZAP F., S. 535–548

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