Liegt bei der VC-Börse kein Finanzkommissionsgeschäft vor, muss eine mögliche Erlaubnispflicht für das Betreiben eines multilateralen Handelssystems geprüft werden, § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1b KWG. Ein solches System bringt die Interessen einer Vielzahl von Personen (multilateral, nicht zwingend aus unterschiedlichen Ländern) am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag über diese Finanzinstrumente führt (vgl. BaFin, Merkblatt multilateralen Handelssystems, s. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_091208_tatbestand_multilaterales_handelssystem.html; Schäfer, a.a.O., § 1 Rn 149 f.). Die Interessen der Mitglieder müssen nach dem Regelwerk des Handelssystems durch Software oder Protokolle zum Vertragsabschluss zusammengeführt werden, ohne dass die Parteien im Einzelfall entscheiden können, ob sie ein VC-Geschäft mit einem bestimmten Vertragspartner eingehen wollen. Ob der Vertrag anschließend innerhalb des Systems abgewickelt wird, ist ohne Belang. Als Beispiele werden Plattformen genannt, bei denen Anbieter virtuelle Währungseinheiten einstellen und eine Preisschwelle festlegen, ab der ein Handel abgewickelt werden soll, oder bei denen Anbieter Transaktionen durch eine Hinterlegung absichern, indem sie der Plattform die Währungseinheiten übertragen und diese erst freigegeben werden, wenn der Anbieter die Zahlung bestätigt.

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