(BGH, Urt. v. 6.4.2017 – III ZR 368/16) • Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet nicht für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten (hier: 13-jähriger Sohn) im Rahmen eines "Pay-by-Call-Verfahrens" (hier: Wahl einer 0900er-Nummer). Nach § 45i Abs. 4 S. 1 TKG hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer, wenn dieser nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. § 45i Abs. 4 S. 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 S. 1 TKG zugerechnet. Darüber hinaus bedarf die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden keiner Unterschrift.

ZAP EN-Nr. 359/2017

ZAP F. 1, S. 571–571

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