Die Werbung mit "kostenloser anwaltlicher Erstberatung" ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (BGH AGS 2008, 7; AGH NRW BeckRS 2014, 13284; LG Essen NJW-RR 2014, 379). Die Werbung darf dabei allerdings nicht irreführend sein (AGH NRW ZAP F. 23, S. 987 m. Anm. Sarres). Das ist nach Ansicht des AGH NRW dann der Fall, wenn aus der Werbung nicht hervorgeht, wer die Leistung erbringt und auf welchem Rechtsgebiet diese erfolgen soll.

 

Praxishinweis:

Die dargestellte Werbung sollte folglich deutlich machen, dass die Erstberatung nicht durch den Anbieter selbst erbracht wird – etwa durch Formulierungen wie "Anwalt aus dem Plattform-Netzwerk", "durch Anwalt in Ihrer Nähe" oder "Partner-Anwälte der Plattform", eine Irreführung scheidet dann aus. Gleiches gilt für das Rechtsgebiet, in dem die Erstberatung stattfinden soll. Bewirbt der Anbieter lediglich eine "anwaltliche kostenlose Erstberatung", entsteht dadurch schon von vornherein nicht der Eindruck, dass diese in einem konkreten Rechtsgebiet erbracht wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge