aa) Kausale Verknüpfung zwischen Vorteilsgewährung und Mandatszuführung

§ 49b Abs. 3 S. 1 BRAO untersagt es Anwälten, Vorteile für die Vermittlung von Mandaten zu gewähren oder sich solche gewähren zu lassen. Es bedarf dabei einer kausalen Verknüpfung zwischen Vorteilsgewährung und Mandatszuführung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 67; AGH München AnwBl 2014, 756). Zudem muss der Vorteilsempfänger in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Anwalt stehen, welches sich regelmäßig aus einer getroffenen Vergütungsvereinbarung ergibt (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 68).

 

Hinweis:

Die Form der Vergütung ist unerheblich, unzulässig sind auch geldwerte Sachleistungen, Gebrauchsüberlassungen oder die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen (Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 49b Rn 166). Zulässig sind dagegen Belohnungen für den Anwalt, die nicht für den Abschluss einer Mandatierung gezahlt werden, so etwa bei der Vermittlung von Prozessfinanzierungsverträgen und dem Verkauf von Mantelgesellschaften (Kilian a.a.O. Rn 162).

Zwischen Mandatszuführung und dem gegenüber dem Anbieter anfallenden Entgelt besteht in Form der dienstvertraglichen Verbindung zwischen beiden Parteien eine kausale Verknüpfung. Der Dienstvertrag begründet zugleich ein wirtschaftliches und rechtliches Abhängigkeitsverhältnis.

Offen ist dabei aber, ob die dargestellten Akquisevarianten auch Vermittlungen i.S.d. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO sind. Eine Vermittlung liegt vor, wenn neben Anwalt und Mandant noch ein Dritter an der Akquisition des Mandats durch den Anwalt beteiligt ist (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 49b Rn 68).

 

Hinweis:

Ob und inwieweit dies bei der digitalen Mandatsakquise der Fall ist, ist in Literatur und Rechtsprechung bisher kaum thematisiert worden.

bb) Keine über das Überlassen der Plattform hinausgehende Tätigkeit

Eine Vermittlung im vorgenannten Sinn könnte schon deswegen tatbestandlich ausscheiden, weil faktisch überhaupt keine über das Überlassen technischer Ressourcen der Plattform hinausgehende Tätigkeit stattfindet.

Das BVerfG urteilte schon 2008, dass die Online-Versteigerung anwaltlichen außergerichtlichen Rechtsrats über eBay keine unzulässige Mandatsvermittlung darstellt, obwohl die Angebotseinstellung durch den Anwalt gebührenpflichtig ist und durch Annahme eine Provisionsverpflichtung gegenüber eBay entsteht (BVerfG NJW 2008, 1298, 1300; zustimmend bei Betrieb einer Online-Plattform für die Suche nach Terminsvertretern: OLG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2013, 130). Die Provision werde dabei nicht für die konkrete Vermittlung des Auftrags geschuldet (vgl. BVerfG NJW 2008, 1298, 1300). eBay stelle nach dem BVerfG lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung, die Leistung von eBay sei das Überlassen einer Angebotsplattform, die vergleichbar mit herkömmlichen Werbemedien sei.

Für das BVerfG scheint die Zulässigkeit der Tätigkeit mit der Formulierung "Überlassen einer Angebotsplattform" und dem Vergleich mit "herkömmlichen Werbemedien" von dem Ausbleiben weiterer den Vertragsschluss fördernder Tätigkeiten des Plattformbetreibers für das Angebot des Anwalts abzuhängen. Entscheidend ist, dass die Parteien so lediglich zusammenfinden und das eigentliche Mandatsverhältnis davon unabhängig und selbstständig begründen können.

 

Hinweis:

Der BGH stellte schon früher die Zulässigkeit von Anwalthotlines fest, bei denen der Anbieter Telefonanschlüsse bereithält und bewirbt, über die Rechtssuchende gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können. Die Tatsache, dass der sich an dem telefonischen Beratungsdienst beteiligende Anwalt dem Anbieter ein Entgelt für die erbrachte Vermittlungsleistung schuldet, steht dem nicht entgegen (BGH GRUR 2003, 349).

cc) Plattform als alternativer Marketingkanal

Weiter könnte ein struktureller Vergleich zu den herkömmlichen Werbemedien gegen eine Vermittlung i.S.v. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO sprechen.

Herkömmliche Werbemedien (Print, TV, Außenwerbung, Bannerwerbung) geben einen fremden Werbeinhalt ohne eigene inhaltliche Bewertung wieder, der Werbeinhalt erzielt somit "aus sich heraus" Wirkung. Der Werbeanbieter wird für den Werbenden nicht weitergehend akquisitorisch tätig und hat insbesondere keinen Einfluss darauf, ob die Parteien unter dem Eindruck der Werbung einen Vertrag schließen oder nicht. Es handelt sich folglich nicht um eine Vermittlung, weil es an einer über die Werbewiedergabe hinausgehenden Beförderung des fremden Vertragsschlusses fehlt.

 

Hinweis:

Ähnlich verhält es auch sich bei der Werbung über Google AdWords. Google wirkt nicht selbstständig auf den Nutzer ein, sondern zeigt lediglich die Anzeigen des Werbenden bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe durch den Nutzer.

Vergleichbar funktionieren die Plattformen der Online-Anbieter: Diese nehmen Anfragen von Rechtssuchenden auf, kategorisieren sie im Rahmen einer (meist automatisierten) Vorprüfung, leiten sie verbundenen Anwälten weiter und erheben hierfür ein Entgelt. Dabei wirken sie nicht auf das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtssuchenden und Anwalt ein, haben also keinen Einfluss auf die Willensbildung und -äußerung der Parteien. Durch die Herste...

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