Weitergehend haben sich die digitalen Geschäftsmodelle am Gebot der sachlichen Werbung des § 43b BRAO messen zu lassen.

a) Inhalt, Grenzen und Anwendbarkeit des Gebots

Werbung ist Anwälten nach § 43b BRAO nur erlaubt, "wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist". Werbung ist dabei jedes eigene oder fremde zurechenbare Verhalten, das bei verständiger Würdigung als direkte oder indirekte Anregung oder Aufforderung zur Vertragsanbahnung verstanden werden kann (BGH NJW 2003, 346; 1992, 45). Es muss darauf zielen, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (Kilian, in: Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2010, Rn 21).

Ebenso wie § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO gilt auch § 43b BRAO unmittelbar nur für Anwälte. Die vom Anbieter geschaltete Werbung unterliegt der Norm nur, wenn und soweit sie einem Anwalt zuzurechnen ist. Die Anbieter unterliegen aber ebenso wie Anwälte den werbebeschränkenden Regelungen des UWG. Wegen der hoch umstrittenen verfassungs- und europarechtlichen Wirksamkeit des § 43b BRAO (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43b Rn 10 m.w.N.; teilweise wird schon von ihrer Bedeutungslosigkeit gesprochen, so: Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43b Rn 1) ist seiner Prüfung das zeitgemäße, grundrechtsfreundliche (BVerfG NJW 2002, 1187) Verständnis der jüngeren Rechtsprechung zugrunde zu legen, das zwischen den werbebeschränkenden Regelungen des Berufs- und Wettbewerbsrecht kaum nennenswerte qualitative Unterschiede macht (zu § 5 UWG: BVerfG NJW 2004, 2656). Die Prüfung der vom Anbieter veranlassten Werbung ist daher ebenfalls grundsätzlich an § 43b BRAO vorzunehmen.

b) Zulässigkeit der Werbung für anwaltlichen Rechtsrat über Google AdWords

Die Schaltung von Google AdWords Anzeigen zur Bewerbung anwaltlichen Rechtsrats bei Eingabe rechtsbezogener Suchbegriffe ist zulässig (LG Hamburg NJOZ 2010, 2072; LG München I NJOZ 2007, 470) und mittlerweile fast schon Standard anwaltlicher Marketingaktivitäten im digitalen Umfeld. Die Form der so geschalteten Werbung genügt insbesondere dem Sachlichkeitsgebot – das ist auch im Falle der Platzierung an erster Stelle der Fall (LG Hamburg NJOZ 2010, 2072).

 

Hinweis:

Die bei Eingabe des Suchbegriffs eingeblendeten Anzeigentexte des Anbieters – etwa "kostenloses Erstberatungsgespräch mit einem Anwalt vereinbaren", "Kündigung erhalten? Kostenlos mögliche Abfindung berechnen" oder "Rechtsrat gesucht? Wir helfen weiter!" – sind weder plump noch aufdringlich oder marktschreierisch. Solche Werbung ist mittlerweile für jedes seriöse Gewerbe üblich und stört auch nicht das Empfinden eines gebildeten Durchschnittsbetrachters (AG Schwerte NJW-RR 2002, 1146), der solches Gebaren bei Nutzung des anzeigenfinanzierten Google-Dienstes sogar erwarten darf. Es handelt sich um eine "passive" Unterrichtungsform, die nur von Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich für die entsprechenden Dienstleistungen ausdrücklich interessieren (AG Schwerte a.a.O.).

Die Werbung ist auch nicht irreführend, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Bereitstellung rechtlicher Informationen durch den Anbieter erfolgt und dieser bei der Vereinbarung der Rechtsberatung zwischen Anwalt und Rechtssuchendem nur als Intermediär agiert. Gegenüber dem hier anzunehmenden Interessenten als unterrichteten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (vgl. die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken: Art. 6 Abs. 1 Nr. 18 Nr. 2005/29/EG) würde eine relevante Täuschungsgefahr nur dann vorliegen, wenn die Werbung dazu geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht vorgenommen hätte (BGH GRUR 2013, 409). Das ist vorliegend nicht der Fall, da Werbung und tatsächliches Angebot der Anbieter – also die Bereitstellung rechtlicher Informationen sowie die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Mandatsverhältnisses – übereinstimmen.

c) Zulässigkeit der Werbung mit kostenloser anwaltlicher Rechtsberatung

Die Werbung mit "kostenloser anwaltlicher Erstberatung" ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (BGH AGS 2008, 7; AGH NRW BeckRS 2014, 13284; LG Essen NJW-RR 2014, 379). Die Werbung darf dabei allerdings nicht irreführend sein (AGH NRW ZAP F. 23, S. 987 m. Anm. Sarres). Das ist nach Ansicht des AGH NRW dann der Fall, wenn aus der Werbung nicht hervorgeht, wer die Leistung erbringt und auf welchem Rechtsgebiet diese erfolgen soll.

 

Praxishinweis:

Die dargestellte Werbung sollte folglich deutlich machen, dass die Erstberatung nicht durch den Anbieter selbst erbracht wird – etwa durch Formulierungen wie "Anwalt aus dem Plattform-Netzwerk", "durch Anwalt in Ihrer Nähe" oder "Partner-Anwälte der Plattform", eine Irreführung scheidet dann aus. Gleiches gilt für das Rechtsgebiet, in dem die Erstberatung stattfinden soll. Bewirbt der Anbieter lediglich eine "anwaltliche kostenlose Erstberatung", entsteht dadurch schon von vornherein nicht der Eindruck, dass diese in einem konkreten Rechtsgebiet erbracht wird.

d) Zulässigkeit der Kontaktaufnahme durch den Anwalt

Die direkte Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Interessent zum Zwecke der Vereinbarung des Mandatsverhältnisses ist ebenf...

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