(FG Köln, Urt. v. 13.1.2016 – 14 K 1861/15) • Ehescheidungskosten sind keine Kosten zur Führung eines Rechtsstreits i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG und somit nicht vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Hinweis: Das Ergebnis, dass Ehescheidungskosten keine Kosten für die Führung eines Rechtsstreits sind, resultiert zunächst aus einer am Wortlaut und der Gesetzessystematik orientierten Auslegung: Danach gehören Ehescheidungskosten bereits nach dem Gesetzeswortlaut unter Berücksichtigung der Rechtssystematik nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten). Aufwendungen für einen Rechtsstreit werden vom Gesetz in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG mit Prozesskosten legal definiert. § 150 FamFG, der die Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen regelt, spricht hingegen nicht von Prozesskosten oder Kosten des Rechtsstreits, sondern von Kosten der Scheidungssache. Ebenso spricht § 132 FamFG, welcher die Kosten bei Aufhebung der Ehe regelt, von den Kosten des Verfahrens. Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten. Hierfür spricht auch die historische Auslegung. In § 33 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 13.6.2006 sollte folgender Absatz 3a eingefügt werden: "Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist. Abweichend von Satz 1 können die notwendigen und angemessenen Prozesskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Satz 2 gilt für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses entsprechend." Dass der Gesetzgeber für die "Kosten des Scheidungsprozesses" die entsprechende Anwendung des geplanten § 33 Abs. 3a S. 2 EStG anordnen wollte, macht deutlich, dass er die "Kosten eines Scheidungsprozesses" nicht zu den Prozesskosten zählt.

ZAP EN-Nr. 415/2016

ZAP 11/2016, S. 567 – 567

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