Während im Falle der Rücknahme der Revision überwiegend noch Zusätzliche Voraussetzungen gefordert werden (s.o. 8.), wird bei Rücknahme der Berufung ganz überwiegend auf die bloße Rücknahme abgestellt, da hier eine Begründung nicht erforderlich ist. Es ist auch noch nicht einmal erforderlich, dass die Akten dem Berufungsgericht vorgelegt worden sind.

 

OLG Celle, Beschl. v. 22.1.2014 – 1 Ws 19/14:

Für das Entstehen der Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer Berufung kommt es allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. Anders als im Revisionsverfahren bedarf es einer bereits erfolgten Vorlage der Verfahrensakten an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht nicht (AGS 2014, 125 = NStZ-RR 2014, 128 = NdsRpfl 2014, 163 = JurBüro 2014, 241 = StraFo 2014, 219 = Rpfleger 2014, 336 = NJW-Spezial 2014, 157 = RVGreport 2014, 155 = RVGprof. 2014, 77).

 

AG Hagen, Beschl. v. 2.10.2015 – 90 Ds-202 Js 537/14-22/15:

Die Zusätzliche Gebühr entsteht nach Rücknahme der Berufung auch dann, wenn sich die Akten noch beim Amtsgericht befinden (AGS 2016, 77 = StraFo 2015, 525).

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