Kommt es zu einer Verfahrenstrennung, liegen ab dann zwei verschiedene Angelegenheiten vor, so dass der Anwalt die Zusätzliche Gebühr in jedem Verfahren verdienen kann. Möglich ist es dabei auch, dass die Zusätzliche Gebühr in allen Verfahren anfällt.

 

AG Tiergarten, Beschl. v. 4.3.2016 – (431 Ls) 286 Js 945/15 (22/15):

Die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG fällt auch dann an, wenn in einer ersten Hauptverhandlung eine von mehreren Taten abgetrennt wird und das Verfahren insoweit offen bleibt, im Übrigen das Erkenntnis folgt und später im Berufungstermin auf Betreiben auch des Verteidigers das Gericht das verbliebene Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt.

 

AG Tiergarten, Beschl. v. 22.12.2009 – (420) 47 Js 395/08 Ls (60/08):

Werden einzelne Tatvorwürfe eines Verfahrens abgetrennt, werden die abgetrennten Verfahren gebührenrechtlich selbstständige Verfahren, so dass für diese auch gesonderte Gebühren entstehen (AGS 2010, 220 = RVGprof. 2010, 40 = NStZ-RR 2010, 128 = RVGreport 2010, 140).

 

Beispiel 10:

Gegen den Beschuldigten wird Anklage wegen verschiedener Taten vor dem Amtsgericht erhoben. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren wegen einzelner Taten abgetrennt und als gesondertes Verfahren fortgeführt. In dem Ausgangsverfahren wird der Angeklagte verurteilt. Dagegen legt er Berufung ein und erklärt, die Berufung zurückzunehmen, wenn das Verfahren wegen der abgetrennten Verfahren eingestellt werde. Daraufhin stellt das Gericht das abgetrennte Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein. Hiernach nimmt der Verteidiger die Berufung zurück.

Bis zu Abtrennung lag nur eine Angelegenheit vor. Ab der Abtrennung waren zwei verschiedene (parallele) Angelegenheiten gegeben. Hinzu kommt das Berufungsverfahren als weitere Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG).

Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht hat der Verteidiger zunächst einmal die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG verdient. Hinzu kommt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG. Für die Hauptverhandlung ist dann noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Ausgehend von der Mittelgebühr ergibt sich damit folgende Vergütung:

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG 165,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG 275,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme 660,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 125,40 EUR
  Gesamt: 785,40 EUR

Für das Berufungsverfahren ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG angefallen. Hinzu kommt die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG, die hier in der Variante der Rücknahme der Berufung entstanden ist (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Var. 2 zu Nr. 4141 VV RVG). Ausgehend von der Mittelgebühr ergibt dies folgende weitere Vergütung:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV RVG 320,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4124 VV RVG 320,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme 660,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 125,40 EUR
  Gesamt 785,40 EUR

Für das abgetrennte Verfahren erhält der Verteidiger eine gesonderte Vergütung, da das Verfahren nach Abtrennung eine neue Angelegenheit darstellt. Eine Grundgebühr ist hier allerdings nicht entstanden, da nach Abtrennung keine (neue) Einarbeitung erfolgt, und damit die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 4100 VV RVG nicht erfüllt sind (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4100 VV RVG Rn 13, 14; Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 29, 30 m.w.N.).

Durch seine Mitwirkung im abgetrennten Verfahren, die zur Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO geführt hat, hat der Verteidiger hier allerdings neben der Verfahrensgebühr der Nr. 4106 VV RVG eine weitere Zusätzliche Gebühr verdient. Bei dem abgetrennten Verfahren handelt es sich um eine eigene Angelegenheit, so dass dort sämtliche Gebühren erneut anfallen können (arg. e § 15 Abs. 2 RVG). Der Anwalt erhält also – wiederum ausgehend von der Mittelgebühr – folgende weitere Vergütung:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG 165,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4106 VV RVG 165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme 350,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 66,50 EUR
  Gesamt: 416,50 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge