Hat die Staatsanwaltschaft nicht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, sondern Anklage erhoben und ist diese zugelassen worden, besteht nach § 408a StPO immer noch die Möglichkeit, in das Strafbefehlsverfahren überzugehen. Der Anwalt kann in dieser Phase noch erreichen, dass die Sache im Strafbefehlsverfahren abgehandelt wird. Gelingt es dem Anwalt, nach Anklageerhebung und deren Zulassung, das Gericht davon zu überzeugen, doch noch ins Strafbefehlsverfahren überzugehen, verdient er in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV RVG eine Zusätzliche Gebühr.

 

AG Bautzen, Beschl. v. 14.3.2007 – 40 Ls 130 Js 1714/04:

Wirkt der Verteidiger daran mit, dass ein Strafbefehl nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht und somit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, steht ihm eine Vergütung nach Nr. 4141 VV RVG zu (AGS 2007, 307).

Hintergrund ist, dass bei Zulassung der Anklage zwingend die Hauptverhandlung durchzuführen ist. Diese vorgeschriebene Hauptverhandlung wird entbehrlich, wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass das Gericht doch noch in das Strafbefehlsverfahren übergeht.

 

Beispiel 8:

Nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer Trunkenheitsfahrt verhandelt der Verteidiger mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft und erreicht, dass im Strafbefehlsverfahren entschieden wird.

Da der Verteidiger die Durchführung der Hauptverhandlung vermieden hat, steht ihm analog Nr. 4141 VV RVG ebenfalls eine Zusätzliche Gebühr zu.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG 165,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4106 VV RVG 165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme 550,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 104,50 EUR
  Gesamt: 654,50 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge