Weist das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, steht dies nach § 408 Abs. 2 S. 2 StPO einem Beschluss gleich, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Es tritt also bei Rechtskraft der Entscheidung beschränkter Strafklageverbrauch ein. Dies rechtfertigt es daher, in diesem Fall in entsprechender Anwendung Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV RVG eine Zusätzliche Gebühr zu gewähren.

Anderer Ansicht ist allerdings das AG Rosenheim.

 

AG Rosenheim, Beschl. v. 26.8.2014 – 8 Cs 420 Js 25786/12:

Für den im Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten tätigen Verteidiger fällt die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht an, wenn das Gericht den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl ablehnt (AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 470 = StRR 2014, 459).

Diese Entscheidung ist jedoch unzutreffend. Das AG Rosenheim stellt darauf ab, dass bei Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls keine Hauptverhandlung vermieden werde, da im Verfahren über den Erlass eines Strafbefehls eine solche nicht stattfinde. Dabei verkennt das AG Rosenheim, dass das Gericht anstatt den Strafbefehl zu erlassen, auch das Hauptverfahren eröffnen und Hauptverhandlung anberaumen kann. Abgesehen davon ist im Falle eines Einspruchs gegen den Strafbefehl die Hauptverhandlung durchzuführen. Ein Verteidiger, der bereits erreicht, dass es erst gar nicht zum Erlass des Strafbefehls kommt, vermeidet, dass er Einspruch einlegen und in die Hauptverhandlung gehen muss (s. hierzu auch die Fallkonstellation zu 5.). Abgesehen davon ist auch schon im Ermittlungsverfahren eine Zusätzliche Gebühr bei Einstellung möglich. Auch hier gibt es keine Hauptverhandlung, die vermieden werden kann. Dennoch wird eine Zusätzliche Gebühr ausgelöst.

Von der zutreffenden Auffassung, dass die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls die Zusätzliche Gebühr auslöst, schließt sich die weitere Frage an, ob der Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig werden muss. So wird im Rahmen der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV RVG (Nichteröffnung des Hauptverfahrens) die Auffassung vertreten, diese Variante greife nur, wenn der Nichteröffnungsbeschluss auch rechtskräftig werde (s.o. 3.). Ebenso wenig wie bei der Nichteröffnung darf man auch hier die Rechtskraft fordern.

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