Die Zusätzliche Gebühr entsteht ohne Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Hieraus folgt, dass die einfache Verfahrensgebühr die Berechnungsgrundlage ist und nicht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn 2).
Beispiel 6:
Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Mitwirkung des Verteidigers stellt das Gericht das Strafverfahren nach § 154 StPO ein.
Die Verfahrensgebühr bestimmt sich nach Nr. 4106, 4107 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG und beträgt als Mittelgebühr 201,25 EUR. Die Zusätzliche Gebühr bestimmt sich jedoch nach der einfachen Verfahrensgebühr der Nr. 4106 VV RVG ohne Haftzuschlag und beträgt 165,00 EUR.
1. | Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG | 200,00 EUR |
2. | Verfahrensgebühr, Nr. 4106, 4107 VV RVG | 201,25 EUR |
3. | Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4106 VV RVG | 165,00 EUR |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 586,25 EUR | |
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 111,39 EUR |
Gesamt: | 697,64 EUR |
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