Die Zusätzliche Gebühr entsteht ohne Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Hieraus folgt, dass die einfache Verfahrensgebühr die Berechnungsgrundlage ist und nicht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn 2).

 

Beispiel 6:

Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Mitwirkung des Verteidigers stellt das Gericht das Strafverfahren nach § 154 StPO ein.

Die Verfahrensgebühr bestimmt sich nach Nr. 4106, 4107 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG und beträgt als Mittelgebühr 201,25 EUR. Die Zusätzliche Gebühr bestimmt sich jedoch nach der einfachen Verfahrensgebühr der Nr. 4106 VV RVG ohne Haftzuschlag und beträgt 165,00 EUR.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106, 4107 VV RVG 201,25 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4106 VV RVG 165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme 586,25 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 111,39 EUR
  Gesamt: 697,64 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge