Immer wieder wird diskutiert, ob die Zusätzliche Gebühr auch dann zu gewähren sei, wenn der Verteidiger durch seine Mitwirkung – insbesondere durch seine Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und ggf. mit dem Gericht – erreicht, dass es nicht zur Anklageerhebung kommt, sondern dass die Sache im Strafbefehlsverfahren erledigt wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es ggf. einen erhöhten Aufwand verursache, Staatsanwaltschaft und Gericht davon zu überzeugen, die Sache im Strafbefehlsverfahren zu erledigen und keine Anklage zu erheben.

Eine solche erweiterte Auslegung der Nr. 4141 VV RVG ginge jedoch zu weit. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift nicht auch auf diese Fälle ausdehnen wollen. Ein eventueller Mehraufwand kann hier nur im Rahmen der Verfahrensgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden, löst aber keine Zusätzliche Gebühr aus. Zwar vermeidet der Erlass eines Strafbefehls letztlich auch die Hauptverhandlung, die im Falle der Zulassung der Anklage zwingend wäre. Jedoch erfasst Nr. 4141 VV RVG nicht alle Fälle, in denen die Hauptverhandlung vermieden wird, sondern nur die, die der Gesetzgeber als belohnenswert angesehen hat. Dazu gehört gerade nicht der Fall, dass ohne weiteres im Strafbefehlsverfahren entschieden wird.

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