Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens den Erlass eines Strafbefehls, der auch die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht, muss das Gericht dem Beschuldigten, wenn er noch keinen Verteidiger hat, einen solchen bestellen (§ 408b S. 1 StPO). Erreicht der bestellte Verteidiger in dieser Phase, dass das Verfahren eingestellt wird, verdient er eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV RVG. Die Einstellung macht auch in diesem Fall die Hauptverhandlung entbehrlich. Würde es nämlich nicht zu einer Einstellung kommen, müsste das Gericht entweder eine Hauptverhandlung anberaumen (§ 408 Abs. 3 StPO) oder den Strafbefehl erlassen. Dagegen könnte dann aber Einspruch eingelegt werden, so dass auch in diesem Fall eine Hauptverhandlung droht, die die frühzeitige Einstellung im Strafbefehlsverfahren verhindert.

Zwar besteht auch die Möglichkeit, dass der Richter den Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurückweist; aber auch dann würde der Verteidiger die Zusätzliche Gebühr verdienen (s.u. 4.). Daher ist es zutreffend bei einer Einstellung bereits im Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls die Zusätzliche Gebühr zu gewähren. Diese Gebühr wird auch von der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO erfasst.

 

AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 1.9.2015 – (271 Cs) 234 Js 217/13 (167/13):

Auch der nur für das Strafbefehlsverfahren beigeordnete Anwalt kann eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG verdienen (AGS 2015, 511 = NJW-Spezial 2015, 733 = RVGreport 2016, 20 = RVGprof. 2016, 43).

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