Nr. 3 Abs. 3 AGB-Sparkassen dürfte wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sein: Die Festschreibung, die (mündlich) erteilte Auskunft werde erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung wirksam, ist abwegig. Denn die Information ist dem Anderen, der seine Entscheidungen, etwa wegen negativer Bonitätsauskunft, darauf abstellen kann, bereits zugegangen. Die "unverzügliche" schriftliche Bestätigung, die eventuell einen anderen Inhaltscharakter hat als die bereits mündlich gegebene Auskunft, hat für den geschädigten Kunden keine Bedeutung mehr.

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