Das Bankgeheimnis ist in Nr. 2 AGB-Banken/Genossenschaftsbanken ausdrücklich geregelt, bei Sparkassen hingegen nicht. Hier folgt das Bankgeheimnis aber ohnehin aus § 242 BGB, den Sorgfaltspflichten gem. § 257 HGB und dem in Nr. 1 AGB-Sparkassen genannten "besonderen Vertrauensverhältnis". Nach der Rechtsprechung besteht das Bankgeheimnis in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 – XI ZR 384/03). Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gelten

  • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (kein Zeugnisverweigerungsrecht nach StPO/ZPO),
  • bei Einwilligung des Kunden zur Weitergabe von Informationen und
  • der Befugnis zur Erteilung einer Bankauskunft.

Die Bankauskunft hat in der Praxis weitreichende Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmer (Nr. 2 Abs. 2 AGB-Banken; Nr. 3 AGB-Sparkassen). Auskünfte werden i.d.R. eigenen Kunden und anderen Kreditinstituten (Nr. 2 Abs. 4 AGB-Banken; Nr. 3 Abs. 2 S. 3 AGB-Sparkassen) erteilt. Sie sollen bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Unternehmen nur über die geschäftliche Tätigkeit Auskunft geben. Geschäftskunden können der Weitergabe ihrer Daten grundsätzlich widersprechen (Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken; Nr. 3 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen).

a) Auskünfte der Bank an andere eigene Kunden

Problematisch ist die Berechtigung der Bank, Auskünfte über den (betreffenden) Kunden an andere eigene Kunden zu erteilen. Die Bank könnte damit einem Wettbewerber einen erheblichen Informationsvorteil verschaffen, insbesondere, wenn sie Daten des (umsatz-)schwächeren an den (umsatz-)stärkeren Kunden weiterleitet, der daraufhin hinsichtlich seiner Marktstrategie disponieren kann.

 

Hinweise:

Geschäftskunden sollten grundsätzlich die Weisung erteilen, keine Daten über die Geschäftsbeziehung und daraus erhaltene Informationen und "Wertungen" an andere Kunden weiterzuleiten.

Anwälten (nicht nur) von Geschäftskunden ist zu empfehlen, ihren Mandanten zu raten, mindestens bei der Hausbank in halbjährlichen Abständen eine Selbstauskunft bzw. "Bankeinschätzung" einzuholen. Das ist nicht normiert, aber der Anspruch ergibt sich aus Treu und Glauben, damit der Kunde ggf. ein Weiterleitungsverbot erteilen kann.

Bei Privatkunden und Vereinigungen (Körperschaften des Privatrechts, d.h. eingetragene und nicht eingetragene Vereine; aber nicht: wirtschaftliche Vereine) darf die Datenweitergabe nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung erfolgen (Nr. 3 Abs. 2 S. 3 AGB-Banken; Nr. 3 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen). Diese erfolgt zu Beginn der Geschäftsbeziehung bereits standardmäßig durch Unterzeichnung der "Schufa-Klausel". Damit können Daten zur kompletten wirtschaftlichen Situation erhoben und weitergegeben werden. Solche Daten sind: Grunddaten, Zahlungsstörungen, Kontokündigungen, Hereinnahme von Sicherheiten, geltend machen von Pfandrechten, Inanspruchnahmen aus Bürgschaften, Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Vermögensauskunft.

Die Schufa ist verpflichtet, dem Betroffenen einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Schufa-Daten, die ohnehin jedem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, werden durch bankinterne Informationen ergänzt. Problematisch ist die Weiterleitung von Werturteilen, Prognosen und Scoring-Werten, da diese nicht auf belastbaren Tatsachen beruhen. In der Praxis werden "Bankauskünfte" auch informell erteilt. Die Datenübermittlung an die Schufa ist bei Girokonten ohne Überziehungsmöglichkeit (Guthabenkonto, Pfändungsschutzkonto, "Bürgerkonto") unzulässig (s. Glenk ZRP 2/2014, S. 61).

b) Beratungshinweise

Generell empfiehlt sich bei und vor Rechtsstreitigkeiten mit Kreditinstituten Folgendes:

  • Mandantenauskunft bzw. Selbstauskunft bei Schufa und Auskunfteien (z.B. Creditreform) gem. §§ 33 ff. BDSG einholen,
  • Bestreiten des Rechts zur Eintragung und Sperraufforderung wegen nicht geklärten Sachverhalts;
  • Löschungsverlangen in Bezug auf Falscheintragungen oder Pflichtlöschung nach Zeitablauf;
  • Selbstauskunft bei der Bank;
  • Auskunft der Bank in Bezug auf Empfänger von Daten.

Wenn es noch irgendwie als förderlich betrachtet wird, empfiehlt es sich, mit der Bank das Gespräch zu suchen; oft ist das ein guter Weg, insbesondere, wenn die Position des Mandanten wenig durchsetzungsfähig erscheint. Diese Termine werden sinnvollerweise bei Geschäftsbanken nur mit dem Niederlassungsleiter, bei Genossenschaftsbanken, ebenso wie bei Sparkassen, nur mit einem Vorstandsmitglied geführt. Besprechungen mit subalternen Mitarbeitern, die letztlich nur den – ggf. verfälschten – Gesprächseindruck wiedergeben und nicht entscheidungsbefugt sind, machen wenig Sinn und werden als Schwäche ausgelegt. Das Interesse an einer konstruktiven Lösung bei Verweisung des Mandantenanwalts an Mitarbeiter, dürfte dann eher gering sein.

Nach Scheitern einer Gesprächslösung empfiehlt es sich, die Bank abzumahnen und auf Unterlassung in An...

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