Ähnliches gilt für Schönheitsreparaturen, die der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren möchte. Auch die Schönheitsreparaturen nehmen an der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht teil. Sie sind nach der Entgelttheorie des BGHs zwar ein Teil des Entgeltes (BGH, Beschl. v. 1.7.1987 – VIII ARZ 9/86, NJW 1987, 2575, 2576; BGH, Urt. v. 7.6.1989 – VIII ZR 91/88), wie dies wohl auch für Kleinreparaturklauseln anzunehmen ist. Sofern aber dieses Entgelt sich am Markt nicht besonders niederschlägt, also ein Merkmal der Wohnung für die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist, muss dieses Kostenelement außer Betracht bleiben (BGH, Urt. v. 9.7.2008 – VIII ZR 181/07, WuM 2008, 560).

 

Hinweis:

Ob sich dies nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 18.3.2015 – VIII ZR 185/14) für renoviert vermietete Wohnungen ändert, bleibt abzuwarten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge