Hinsichtlich der Tatsachen, die eine Ausnahme von der Mietpreisbremse für nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietete Wohnungen zulassen, obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast.

 

Praxishinweis:

Im Rahmen des Auskunftsrechts des Mieters wäre der Vermieter daher gut beraten, alle erforderlichen Umstände offen zu legen. So wäre in diesem Zusammenhang von Bedeutung, wann die Wohnung fertiggestellt wurde, wie sie seit der Fertigstellung vor dem 2.10.2014 genutzt wurde oder ob sie ggf. bis zu diesem Zeitpunkt schon einmal vermietet war.

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