Fraglich kann sein, ob sich der Mieter auf die Einhaltung der Mietpreisbremse berufen kann, wenn er sich von Mitmietern trennt und das Mietverhältnis allein fortsetzt.

Ein immer wiederkehrender Problemfall betrifft den Auszug eines Mitmieters, wenn z.B. beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag unterschreiben und nach einiger Zeit feststellen, dass sie doch nicht gut zusammenleben können und die Wohnung aufgeben möchten. Ist in diesem Fall der Vermieter mit der Entlassung einer der Parteien aus dem Mietvertrag einverstanden und führt das Mietverhältnis mit der anderen Vertragspartei fort, dann liegt lediglich eine Fortsetzung des Mietverhältnisses vor und die Mietpreisbremse kommt nicht zur Anwendung. Anders ist dies dann, wenn beide Vertragsparteien das Mietverhältnis beenden und der Vermieter mit dem verbleibenden Teil einen neuen Mietvertrag abschließt. Dann ist § 556d Abs. 1 BGB zu beachten. Ähnlich wird man entscheiden, wenn der Mieter ein langfristiges Mietverhältnis vorzeitig beendet und dem Vermieter einen Ersatzmieter stellt. Tritt der Ersatzmieter lediglich in das Mietverhältnis ein, wird der alte Vertrag fortgesetzt. Schließt der Vermieter mit dem Ersatzmieter jedoch einen neuen Vertrag ab, regelmäßig mit völlig anderen Bedingungen, dann ist § 556d Abs. 1 BGB zu beachten.

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