Die Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters bei der Überprüfung der Vormiete sind umstritten. In der Begründung weist der Gesetzgeber darauf hin, dass der Vermieter die Daten des Vormieters jedenfalls insoweit mitteilen darf, als dieser eingewilligt hat (BT-Drucks. 18/3121, S. 34). Verlangt der Mieter einen Nachweis über die Höhe der Vormiete, soll der Vermieter i.d.R. befugt sein, den Mietern ein bis auf die erforderlichen Angaben geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen. Dieser Auffassung ist in der Literatur auf Widerspruch gestoßen (vgl. Blank WuM 2014, 641, 656). Dabei wird hervorgehoben, dass der Vermieter lediglich zur Auskunft verpflichtet sei, er aber durch das Gesetz nicht bezüglich weiterer Handlungen und Vorlagen von Dokumenten verpflichtet wurde. Daher sei es in diesem Falle ausreichend, wenn sich der Vermieter über die Höhe der Vormiete lediglich erklärt.

Diese Auffassung dürfte aber kaum mit dem Ziel des Gesetzes vereinbar sein, Streitigkeiten im Vorfeld über die richtige Höhe der Miete zu vermeiden. Zu Recht hat der Gesetzgeber in seiner Begründung daher darauf hingewiesen, dass der Vermieter eine entsprechende Vorlage zumindest vornehmen kann. Zu einer diesbezüglichen Pflicht des Vermieters hat sich auch der Gesetzgeber nicht geäußert. Andere Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass die Auskunftspflicht auf eine Vorlagepflicht, gegebenenfalls auf Dokumente zu erfolgten Mieterhöhungen erweitert werden müsse (Hinz ZMR 2014, 493, 598; Fleindl WuM 2015, 212, 217). Der BGH (BGH, Urt. v. 26.9.2013 – VII ZR 227/12, NJW 2014, 381) hat einen Auskunftsanspruch grundsätzlich auf Umstände erweitert, die den Gläubiger des Anspruchs an Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen. Dies muss im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein Anspruch auf Vorlage von Dokumenten sich auch aus einer Nebenpflicht des Mietvertrags ergibt. Dies wird zwar gelegentlich angezweifelt, zu bedenken ist aber, dass § 241 Abs. 2 BGB die Vertragsparteien verpflichtet, auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt vorrangig für solche Interessen, die die Hauptleistungspflicht, hier die Mietzahlung, betreffen.

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