(OLG Dresden, Beschl. v. 12.3.2015 – 2 OLG 22 Ss 14/15) • Die Darlegung, der Täter habe das Diebesgut "entwendet", reicht ohne den Entwendungsvorgang näher zu beschreiben nicht aus, eine Wegnahme des Gegenstandes i.S.d. § 242 StGB festzustellen und die Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls zu rechtfertigen. Hinweis: Zum Ladendiebstahl bei Manipulation des Sicherheitsetiketts am Diebesgut (hier: Entfernung mit Hilfe eines Magneten).

ZAP EN-Nr. 490/2015

ZAP 11/2015, S. 583 – 583

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