Auch in Strafsachen ist eine "außergerichtliche Streitschlichtung" vorgesehen Verneint die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so kann der Verletzte im Wege der Privatklage nach §§ 374 ff. StPO vorgehen, wenn ein Privatklagedelikt vorliegt. Das Gesetz schreibt insoweit allerdings vor, das zuvor ein Sühnetermin durchzuführen ist (§ 380 StPO). Auch hier soll also obligatorisch zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Streitschlichtung unternommen werden, bevor das Gericht befasst werden darf.

Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Angelegenheiten ist dieses Verfahren keine eigene Angelegenheit, sondern wird grundsätzlich durch die Gebühren als Verteidiger oder Privatklagevertreter mit abgegolten. Das Gesetz sieht lediglich in Nr. 4102 Nr. Nr. 5 VV RVG eine gesonderte Terminsgebühr vor. Für die Teilnahme an einem Sühnetermin nach § 380 StPO erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 40 EUR bis 300 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 175 EUR.

Besondere Bedeutung hat diese Vorschrift nicht. Zwar bestehen in der Praxis keine Hemmungen gegen den vermeintlichen Täter eine Strafanzeige einzureichen, die bekanntlich nichts kostet und – abgesehen vom Fall des § 469 StPO – auch keine Kostenerstattungspflicht auslöst. Kosten für eine "private Strafverfolgung" wollen die Mandanten dann aber doch nicht übernehmen. Soweit reicht die Betroffenheit bei Beleidigung o.ä. nicht, um an den eigenen Geldbeutel zu gehen.

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

ZAP 11/2015, S. 611 – 626

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