Nicht zu den Verfahren nach § 17 Nr. 7 RVG, Nr. 2303 VV RVG zählen Verfahren vor Streitschlichtungsstellen, die nicht gesetzlich eingerichtet sind. Dazu gehören insbesondere

  • das Verfahren vor der Gutachterkommission bei der Landeszahnärztekammer, da diese Gutachterkommission (OLG Karlsruhe JurBüro 1985, 236; AG Wiesbaden JurBüro 2009, 190). Es handelt es sich vielmehr um Institutionen, die auf dem Satzungsrecht der jeweiligen Ärztekammer beruhen:
  • das Verfahren vor der einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist (BGH AGS 2011, 117 = MDR 2011, 393 = NJW-RR 2011, 573 = zfs 2011, 284 = JurBüro 2011, 247 = NJW-Spezial 2011, 187 = RVGreport 2011, 138);
  • Ombudsverfahren nach § 214 VVG,
  • Schlichtungsverfahren vor einer Rechtsanwaltskammer,
  • Schiedsstellen des Kfz-Gewerbes.

Die anwaltlichen Tätigkeiten in diesen Schlichtungsverfahren lösen keine gesonderten Gebühren aus. Sie werden vielmehr mit der allgemeinen Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG abgegolten (BGH AGS 2011, 117 = MDR 2011, 393 = NJW-RR 2011, 573 = zfs 2011, 284 = JurBüro 2011, 247 = NJW-Spezial 2011, 187 = RVGreport 2011, 138). Der Mehraufwand kann hier nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG bei dem Kriterium des Umfangs und gegebenenfalls auch bei dem der Schwierigkeit berücksichtigt werden.

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