Gegen bestimmte Entscheidungen der Schlichtungsstelle können die Parteien einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (so z.B. gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 39 Abs. 6 SchAG NRW). Von der Rechtsnatur her handelt es sich insoweit um Rechtsbehelfe, die der Beschwerde (§ 567 ZPO) vergleichbar sind. Das spricht dafür, dem Anwalt in diesen Verfahren die Gebühren nach den Nr. 3500, 3513 VV RVG aus dem Wert des Ordnungsgeldverfahrens zuzusprechen, da die Beschwerde eine neue Angelegenheit eröffnet (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).

Soweit Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden (z.B. § 49 SchAG NRW), gilt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, dass jedes Beschwerde- und Erinnerungsverfahren eine gesonderte Angelegenheit darstellt, so dass sich die Vergütung ebenfalls nach Nr. 3500, 3513 VV RVG aus dem Kostenwert berechnet.

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