Die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG ist nach § 11 Abs. 1 RVG festsetzbar, wenn es anschließend zum Rechtsstreit kommt. Zwar handelt es sich insoweit nicht um die Vergütung, die im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht entstanden ist. Das ist jedoch unerheblich. Auch sonstige Vergütungen, die nicht vor dem Prozessgericht entstanden sind, können festgesetzt werden, wenn die Vergütung "im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens" entstanden ist. So sind z.B. auch die Kosten eines Verwaltungsvorverfahrens oder die eines Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG festsetzbar (LAG Hamm JurBüro 1989, 197 = AnwBl 1989, 625); für das Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO kann dann nichts anderes gelten.

 

Praxishinweis:

Eine Festsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es nicht zum Rechtsstreit gekommen ist. Endet die Tätigkeit des Anwalts mit Abschluss des Schlichtungsverfahrens, so ist mangels eines Rechtsstreits die Vergütung nicht nach § 11 Abs. 1 RVG festsetzbar (OLG München Rpfleger 1994, 316). Der Anwalt muss hier ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben.

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