Frei nach Milan Kundera "Die unerträgliche Leichtigkeit des Seins" darf abschließend vielleicht noch über die skurrile Behandlung von Terminsverlegungsanträgen von Anwälten berichtet werden.

So gibt es im OLG-Bezirk Düsseldorf ein Gericht, bei dem es üblich ist, von Verteidigern zur Glaubhaftmachung von Terminsverlegungsanträgen die Vorlage von – wenn auch anonymisierten – Ladungen zum "Paralleltermin" zu verlangen.

Begründet wird dieses merkwürdige Begehren – immerhin einem Organ der Rechtspflege gegenüber – damit, dass auch Missbrauchsfälle bekannt geworden wären, bei denen es an einem angeblichen Paralleltermin fehlte und der Verlegungsantrag nur auf die Verzögerung des Verfahrens gerichtet gewesen sei.

Letzteres kann sicherlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, begründet aber sicherlich keinen Generalverdacht und rechtfertigt es schon gar nicht, nun von jedem Anwalt die Glaubhaftmachung seiner Anträge zu verlangen, wenn nicht besondere Verdachtsmomente dies rechtfertigen.

So möchte man sich doch gar nicht vorstellen, für welche Aufregung es sorgen würde, wenn beispielsweise ein Rechtsanwalt der Terminsverlegungsmitteilung eines anderen Organs der Rechtspflege, nämlich der eines Richters, mit dem gleichen Misstrauen begegnen würde und von diesem erwartete, es irgendwie glaubhaft zu machen, dass der Termin aus persönlichen Gründen (was immer darunter zu verstehen sein mag) aus Krankheitsgründen oder wegen Arbeitsbelastung hätte verschoben werden müssen.

Übrigens:

Von Mandanten werden solche Fragen durchaus gestellt und von uns Rechtsanwälten erhalten diese dann – jedenfalls bislang noch – die Antwort, der Aussage eines Organs der Rechtspflege könne man vom Grundsatz her auch ohne Belege trauen, es sei denn, konkrete Verdachtsmomente rechtfertigten eine gegenteilige Annahme.

Eigentlich doch ein schöner Umgang untereinander und miteinander, der keineswegs als Einbahnstraße zu verstehen ist.

Bearbeitet von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg

ZAP 11/2015, S. 573 – 576

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