(OLG Köln, Urt. v. 5.3.2015 – 24 U 159/14) • Ein auf Grundlage eines Emissionsprospekts bei Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond in der Rechtsform einer GmbH & Co KG unterbliebene Hinweis, dass bei unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften vorgenommenen Ausschüttungen ein Haftung des Anlegers im Innenverhältnis nach Maßgabe einer analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG drohen kann, rechtfertigt nicht den Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens der Prospektverantwortlichen. Hinweis: Demgegenüber hat das LG München (Urt. v. 19.12.2014 – 3 O 7105/14, BB 2015, 529) – sehr zur Freude enttäuschter Anleger – zwar noch mit umgekehrten Vorzeichen entschieden und dabei argumentiert, dass es sich bei dem Innenhaftungsrisiko gem. §§ 31, 30 GmbHG des (Nur-)Kommanditisten um ein wesentliches Risiko handele, weil bei einem solchen Anlagekonzept, welches den teilweisen Rückfluss der Einlage vorsehe, für den Anleger auch von Bedeutung sei, ob er diese, an ihn zurückgeflossenen Beträge auch behalten und anderweitig verwenden darf oder ob er für den Fall, dass sich das Haftungsrisiko realisiere, entsprechende Rücklage bilden müsse, so dass er hierüber auch aufzuklären ist; ob sich diese Ansicht des LG München zur Konzeptrelevanz der Innenhaftung aber tatsächlich durchsetzen wird, dürfte gerade unter Berücksichtigung auch der Erwägungen des BGH (Urt. v. 9.12.2014 – II ZR 360/14, ZIP 2015, 322) eher fraglich sein und bei künftig unter Geltung des Kapitalanlagegesetz – KAGB – auch keine wesentliche Rolle (mehr) spielen, da die Fondsgeschäftsführung ohne vorherige Abstimmung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft keine Auszahlungen an die Anleger vornehmen darf, die wiederum über § 152 Abs. 2 KAGB und der dort geforderten Zustimmung gegen ein spätere Inanspruchnahme geschützt werden.

ZAP EN-Nr. 477/2015

ZAP 11/2015, S. 579 – 579

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