(OLG Koblenz, Beschl. v. 27.2.2015 – 3 U 993/14) • Gewährleistungsansprüche eines Fahrzeugkäufers können bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels ausgeschlossen sein. Ist dem Käufer eines Kfz zwar bei Vertragsschluss bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt, ohne aber die Schwere des Unfallschadens zu kennen, kann dem Käufer kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, es in Kenntnis eines Unfallschadens unterlassen zu haben, vor Abschluss des Kaufvertrags eine Begutachtung des Fahrzeugs vornehmen zu lassen. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

ZAP EN-Nr. 472/2015

ZAP 11/2015, S. 577 – 577

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